Ein Bundesverwaltungsgericht stellt in letzter Instanz unangreifbar fest, dass einem Behördlichen Erlaubnisvorbehalt auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Heißt eine Behörde allein zu Hause, stellt fest, was der Kunst noch erlaubt ist, nicht mehr das Grundrecht Art.5 Abs.3 GG.
Ein solcher Schwachsinn erfordert eine Verfassungsbeschwerde. Die aber nicht zur Entscheidung angenommen wird, weil der Beschwerdeführer nichts weiter festgestellt wissen wollte, Dass er seiner Absicht und Tätigkeit, auf einem ausgesuchtem Platz, einer öffentlichen Straße keiner Straßen-verkehrsrechtliche Erlaubnis bedürfe.
Karlsruhe 1981
Was gilt jetzt, der Straßenvorbehalt einer Düsseldorfer Behörde oder immer noch das Grundrecht der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG.
Plemer.
